Allgemeine Verkaufsbedingungen der HAGOR Products GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle ab dem 28.10.2024
abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) an Käufer, deren maßgebliche
Geschäftsadresse in Deutschland liegt, zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung
dieser Verkaufsbedingungen unberührt.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen oder
von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf Bedingungen des Käufers gilt nicht als
Anerkennung oder Zustimmung. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung des
Käufers vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
anstelle etwaiger Bedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen unsere Auftragsannahme als bedingungslose
Anerkennung der Bedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Käufers auf die Geltung seiner Bedingungen
liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Verkaufsbedingungen verzichtet.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss bedarf stets unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot. Dieses Vertragsangebot können
wir – sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang
annehmen.
(3) Der Käufer ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu
liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Käufer von einer
bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen
Beanspruchungen ausgesetzt ist, z.B. besonderen Witterungsbedingungen, (c) die Ware unter Bedingungen eingesetzt
wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, (d) die Ware außerhalb Deutschlands
verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Käufers geliefert werden soll, (e) öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen) für den Käufer kaufentscheidend sind
oder (f) im Fall mangelhafter Lieferungen vertragstypisch Schadenshöhen denkbar sind, die den Nettokaufpreis der Ware
übersteigen. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, muss die Ware nur den für eine
Verwendung in Deutschland maßgeblichen Vorschriften entsprechen.
(4) Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)
sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder
Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Jegliche Garantien, die von uns zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung als „Garantie“.
(5) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) Sofern uns der Käufer Maßangaben übermittelt, die die Ware einhalten soll, sind wir nicht verpflichtet, die Eignung der
Maßangaben für irgendeinen Zweck zu prüfen, es sei denn der Käufer hat ausdrücklich um Prüfung der Eignung der
Maßangaben gebeten und wir haben die Prüfung vorgenommen und dem Käufer Auskunft erteilt.
(7) Sofern der Käufer auf die von uns zu liefernden Waren Geräte, Displays oder Ähnliches montieren möchte, obliegt es
allein dem Kunden, die Eignung der von uns zu liefernden Waren für diesen Zweck zu prüfen. Dies gilt nicht soweit der
Käufer ausdrücklich um Prüfung der Eignung der Ware gebeten hat und wir haben die Prüfung vorgenommen und dem
Käufer Auskunft erteilt haben. Soweit wir eine Prüfung übernehmen, beschränkt sich diese auf die rückseitigen
Montagepunkte und die Traglast.
(8) Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.
(9) Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach
bestimmten Ware kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Zudem sind wir auch bei Verpflichtung
zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware nicht verpflichtet, im Falle einer Nichtverfügbarkeit der
Leistung im Sinne von § 3 Abs. 7 dieser Verkaufsbedingungen die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen
Zulieferteile anderweitig zu besorgen, wenn die damit verbundenen Kosten für uns nachteilig gegenüber den Kosten
einer kongruenten Eindeckung im Sinne von § 3 Abs. 7 dieser Verkaufsbedingungen sind und der Käufer auch nicht
bereit ist, diese Mehrkosten zu tragen. Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware.
(10) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen schriftlich
niedergelegt.
(11) An dem Käufer von uns bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer
ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz bei Verzug
(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA Incoterms® 2020 an der in unserer
Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern in unserer Auftragsbestätigung keine Lieferanschrift
genannt ist Oberbecksener Straße 97, 32547 Bad Oeynhausen/Deutschland Incoterms® 2020. Sofern nicht anders
vereinbart, schließen wir den Frachtvertrag auf Gefahr und Kosten des Käufers.
(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder
teilweisen Zahlungsverzugs des Käufers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem
sonstigen vom Käufer zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung
der Versand-/ und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über.
(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Vereinbarte Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum vereinbarten
Liefertermin berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
(6) Sofern der Käufer nach Abschluss des Vertrages noch Änderungen an der Ware wünscht, führt dies – sofern wir
diesen Änderungen zustimmen, wozu wir nicht verpflichtet sind – zu einer Verlängerung der Lieferfrist. Je nach der
Auftragssituation kann der Zeitraum der Verlängerung einen größeren Zeitraum ausmachen, als für die reine Umsetzung
der Änderungswünsche erforderlich wäre.
(7) Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung
herauszuschieben und wir werden den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,
neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am
neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als
Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass wir trotz
ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d.h. trotz vertraglicher Abrede mit unserem Zulieferer, mit der nach
Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Käufers vertragsgerecht erfüllt werden kann) durch
unseren Zulieferer aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählen auch Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer
(d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen). Der höheren Gewalt stehen gleich kriegerische
Auseinandersetzungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Energie- und Rohstoffknappheit,
unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser
oder Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns
schuldhaft herbeigeführt worden sind. Dieser § 3 Abs. 7 dieser Verkaufsbedingungen findet keine Anwendung, wenn wir
ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen haben.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(9) Der Käufer ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug geraten sind oder durch den Vertrag
begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die Pflichtverletzung von uns zu
vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch
wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb
einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.
(10) Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Verkaufsbedingungen
getroffenen Regelungen im Lieferverzug sein und der Käufer Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gegen uns
haben, so ist im Falle des Lieferverzugs unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des mit dem
Käufer vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des mit dem Käufer
vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche (a) wegen
arglistiger Vertragsverletzungen, (b) wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzungen, (c) wegen
Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit sowie (e) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit wir abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen die Gefahr des Transportes tragen, ist der
Käufer verpflichtet, einen äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äußerlich erkennbare Beschädigung des Frachtgutes
dem Frachtführer spätestens bei der Ablieferung durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den Verlust bzw. die
Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht
erkennbar sind, ist der Verlust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Ablieferung
dem Frachtführer anzuzeigen und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Die
Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Käufer ist – ungeachtet der Regelungen nach § 5 Abs. 4 bis Abs. 6 dieser
Verkaufsbedingungen – verpflichtet, uns eine Kopie dieser Anzeige unverzüglich zuzusenden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise FCA Incoterms® 2020. Die
Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt, sofern dies in der Auftragsbestätigung genannt ist.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis sowie sonstige vereinbarte Nebenkosten zu dem in unserer
Auftragsbestätigung bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der Rechnung auf
das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern und soweit
dies vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich. Mit dem
vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche
Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Käufer zusätzlich zu entrichten.
(3) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353
HGB unberührt.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich nach
Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Informationen
erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, (a) die
gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf
demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben.
§ 5 Rechte des Käufers bei Mängeln
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird –
unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften
⦁ wenn die unverarbeitete Ware am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, auch wenn der
Verbraucher sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB); die Regelungen nach § 478 BGB
finden jedoch keine Anwendung, wenn (a) die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen
Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde; wenn (b) die
mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer mit anderen Sachen vermischt, fest
verbunden oder vermengt wird; oder wenn (c) die von uns verkaufte Ware nicht aufgrund eines Kaufvertrages
erworben wird.
⦁ nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen)
sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu
hergestellte Sache handelt, es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
⦁ nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden
Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und oder Abs. 6 S. 2 BGB
und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB
tragen muss), es sei denn der Anspruch ist nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt.
⦁ nach § 327u BGB.
(2) Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von den subjektiven Anforderungen nach
§ 434 Abs. 2 BGB, von den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB oder von den Montageanforderungen nach
§ 434 Abs. 4 BGB abweicht. Die in unserer Auftragsbestätigung sowie in den zur Ware gehörenden
Produktdatenblättern genannten Spezifikationen sowie etwaig vereinbarte oder in Bezug genommene Zeichnungen
geben zusammen mit den in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen abschließend die
vereinbarten Beschaffenheiten wieder. Vereinbart ist nur solches Zubehör und solche Anleitungen (einschließlich
Montage- und Installationsanleitungen), die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn
kaufentscheidend hingewiesen hat, begründen keinen Sachmangel. Es liegt kein Sachmangel an den Waren vor, wenn
die Fehlfunktionen oder Abweichungen auf von dem Käufer vorgegebene Zulieferer oder Konstruktionen oder sonstigen
Anweisungen zurückzuführen sind und wir die Fehlfunktionen oder Abweichungen nicht positiv gekannt haben.
(3) Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in
Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in
Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Käufers, so liegt abweichend von § 5 Abs. 3
S. 1 kein Rechtsmangel vor.
(4) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Verkaufsbedingungen
enthaltenen Regelungen seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(5) Sachmängel, die offensichtlich sind, hat uns der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7)
Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich zu melden. Der Käufer ist weiter verpflichtet die Ware unverzüglich
nach der Ablieferung zu untersuchen. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, hat
uns der Käufer unverzüglich, nachdem er den Sachmangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, schriftlich
mitzuteilen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Klarstellend wird festgehalten,
dass eine Untersuchung keine notwendige Voraussetzung für eine Rüge ist. Zusätzlich ist der Käufer verpflichtet, bei
Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, dafür zu sorgen, dass
unmittelbar vor der Verarbeitung eine Untersuchung auf Sachmängel erfolgt.
(6) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere
Nachfrage bei dem Käufer Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten
sichern können. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht
berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur
Gewährleistung abzugeben.
(7) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in
Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Unser Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung kann nach
unserer Wahl an unserem Sitz oder am Einsatzort der Ware erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht wurde, haben wir nicht zu übernehmen, es
sei denn der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an
einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich
nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht
auf die gesetzlichen und in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den
Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die
erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der
nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer
Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
(9) Erfolgt die ordnungsgemäße Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten
angemessen Frist, so ist der Käufer unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung
zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht
erforderlich ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung
gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(10) Soweit der Käufer wegen eines Mangels an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche
Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach § 6 dieser Verkaufsbedingungen Anwendung. Bei
Lieferung gebrauchter Ware haften wir jedoch – ausgenommen die Haftung unter den in § 6 Abs. 2 b) und § 6 Abs. 5
dieser Verkaufsbedingungen genannten Situationen – nicht für Schadensersatz und Aufwendungen; stattdessen sind bei
Lieferung gebrauchter Ware die Gewährleistungsrechte des Käufers (d.h. die Rechte des Käufers wegen
Pflichtverletzung in Form der Lieferung mangelhafter Ware) auf die in § 5 Abs. 7 und § 5 Abs. 9 dieser
Verkaufsbedingungen genannten Rechtsbehelfe beschränkt.
(11) Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 12 dieser Verkaufsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des
Käufers wegen Lieferung neuer mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn und wegen
gebrauchter mangelhafter Ware sechs (6) Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Ablaufhemmung aus
§ 327u BGB und aus § 445b Abs. 2 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette) bleiben in jedem Fall
unberührt.
(12) Abweichend von § 5 Abs. 11 dieser Verkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
⦁ für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines
Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das
im Grundbuch eingetragen ist, besteht);
⦁ wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat;
⦁ wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
⦁ bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
⦁ bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
⦁ bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB;
⦁ für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
⦁ für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
⦁ für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den
Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn (a) die mangelhafte Ware wurde
durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt,
weiterverarbeitet; (b) die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer mit
anderen Sachen vermischt, fest verbunden oder vermengt; oder (c) die von uns verkaufte Ware wurde von dem
Verbraucher nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(13) Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
(14) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden
Verhandlungen über vier (4) Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn einer Verjährungshemmung
von Ansprüchen des Käufers bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
§ 6 Haftung für Schäden und Aufwendungen
(1) Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in § 5 dieser
Verkaufsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach § 5 Abs. 11 in Verbindung
mit § 5 Abs. 12 dieser Verkaufsbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert
erwähnt wird – unberührt die gesetzlichen Vorschriften
– nach § 327u BGB;
– nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden
Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und/oder Abs. 6 S. 2 BGB und/oder
§ 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB tragen muss);
– nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), es sei
denn (a) die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau
in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet; (b) die mangelhafte Ware wurde durch den Käufer oder einen anderen
Unternehmer mit anderen Sachen vermischt, fest verbunden oder vermengt; oder (c) die von uns verkaufte Ware
wurde von dem Verbraucher nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben; sowie
– unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB erforderlichen
Aufwendungen sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB zu tragen, sofern es sich bei der von uns
verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der
Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist.
(2) Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Käufers tritt nur ein, wenn der Schaden oder die
vergeblichen Aufwendungen
a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche
Vertragspflicht), verursacht worden oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
(3) Haften wir gemäß § 6 Abs. 2 a) dieser Verkaufsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Für Verzugsschäden gilt § 3 Abs. 10 dieser Verkaufsbedingungen.
(4) Die vorstehenden in § 6 Abs. 2 bis Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten
nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
der Ware, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen Verschweigens
eines Mangels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (f)
für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
(5) Ausgenommen die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit der Ware, (c) bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, (d) wegen arglistigen
Verschweigens eines Mangels, (e) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie (f) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ist
eine Schadensersatzpflicht aus der Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.
(6) Die Pflicht des Käufers zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Vereinbarung des Käufers
mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen
diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil
verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Ersatzanspruches gegen uns.
(7) Wir sind wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen
Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet.
Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3
BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist
ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
gleichermaßen auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen in § 6 dieser Verkaufsbedingungen gelten vorbehaltlich
– § 327u BGB;
– § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden
Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 und/oder Abs. 6 S. 2 BGB
und/oder § 475 Abs. 4 BGB und/oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 BGB
tragen muss);
– § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs; die
Regelungen nach § 478 BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn (a) die mangelhafte Ware durch den Käufer
oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde;
wenn (b) die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer mit anderen Sachen
vermischt, fest verbunden oder vermengt wird; oder wenn (c) die von uns verkaufte Ware nicht aufgrund eines
Kaufvertrages erworben wird); sowie vorbehaltlich
– der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB zu tragenden
Aufwendungen sowie Aufwendungen nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, sofern es sich bei der von uns verkauften
Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen.
(9) Wir übernehmen gegenüber dem Käufer keinerlei vertragliche Freistellungspflichten. Wir müssen den Käufer auf
Verlangen des Käufers und statt einer Zahlung an den Käufer nur insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen, als der
Käufer auf Basis der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen einen eigenen
Schadensersatzanspruch gegen uns hätte.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte
Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Käufer nicht Vorkasse geleistet
hat oder ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vorliegt, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren
auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen
weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf
die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir
berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sodann auf Grund des
Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
(4) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiterverarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer
Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt
für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiterveräußert, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –
bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder
Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn sich
der Käufer im Zahlungsverzug befindet, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt oder
wir von unserem Recht nach § 7 Abs. 3 dieser Verkaufsbedingungen Gebrauch gemacht haben.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen
des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Rücktritt
Neben den Regelungen nach § 3 Abs. 7 dieser Verkaufsbedingungen und ohne Einschränkung der gesetzlichen
Regelungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten
ist oder wird. Dem Käufer stehen keine Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns infolge des Rücktritts
zu, es sei denn wir hätten die Umstände, die uns zum Rücktritt berechtigten, zu vertreten.
§ 9 Software
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die
gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf der dafür
bestimmten Ware überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben,
insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu
verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 10 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen
Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Käufer ist Oberbecksener Straße 97, 32547 Bad Oeynhausen/Deutschland.
Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Wir behalten uns jedoch vor, eine
Nacherfüllung dort durchzuführen, an dem sich die Ware befindet.
(2) Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind die für 32547 Bad Oeynhausen/Deutschland zuständigen staatlichen
Gerichte ausschließlich zuständig für Streitigkeiten aus dem Vertrag. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 11 Sonstiges
(1) Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Käufer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine ihm
gegen uns aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen entstehenden Rechte an einen Dritten
abzutreten.
(2) Bei einem Weiterverkauf der Ware und der Durchführung derartiger Geschäfte wird der Käufer sämtliche Vorschriften
des Außenhandelsrechts, unter Einschluss der amerikanischen (Re-)Exportkontrollvorschriften, beachten und einhalten.
(3) Abweichend von § 15 Abs. 1 VerpackungsG werden wir die dort genannten Verpackungen nur an unserem
Geschäftssitz zurücknehmen, sofern der Käufer die vorgenannten Verpackungen nicht sofort nach der Lieferung am Ort
der Übergabe der Verpackungen und so zeitig zurückgibt, dass für uns und etwaig von uns beauftragten Dritten keine
Wartezeiten entstehen.
(4) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen
Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail sowie sonstige Formen der Textform nach § 126b BGB genügen der
Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingungen.
(5) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.
Stand: Oktober 2024

